Die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage, eine staatliche Geldzulage für Arbeitnehmer zur Vermögensbildung, werden ab dem kommenden Jahr mehr als verdoppelt. Welche Voraussetzungen dann gelten und wie hoch die staatlichen Subventionen sind.

Ab nächstem Jahr wird bei den Vermögenswirksamen Leistungen die Einkommensgrenze für die Sparzulage zur wohnwirtschaftlichen Verwendung auf 40.000 Euro für Alleinstehende und 80.000 Euro für zusammen veranlagte Paare mehr als verdoppelt. Damit können zu den bisherigen weitere sechs Millionen Arbeitnehmer von der Förderung profitieren.

Die Vermögenswirksame Leistungen, kurz VWL, sind laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) „eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten, die dem Vermögensaufbau dient“. „Der Arbeitgeber kann seinen Beschäftigten bis zu 480 Euro im Jahr (40 Euro monatlich) in bestimmten Anlageformen zukommen lassen, unabhängig von der Höhe des eigentlichen Gehalts“, wie der GDV weiter erklärt.

Mögliche Anlageformen sind unter anderem ein Bausparvertrag, ein VWL-Fondssparplan oder ein förderfähiger Aktienfonds, ein VWL-Banksparplan, die Tilgung eines Baukredits, eine betriebliche Altersversorgung oder auch bestimmte Kapitallebens-Versicherungen. Es gibt allerdings keinen gesetzlichen Anspruch auf eine VWL.

In einigen Tarif- oder Arbeitsverträgen oder auch in manchen Betriebsvereinbarungen ist jedoch festgelegt, ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber eine solche Förderung zu zahlen hat. Arbeitnehmer erhalten bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze einen staatlichen Zuschuss zur VWL in Form einer Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese gibt es jedoch nicht für alle genannten Anlageformen.

Einkommensgrenze für Arbeitnehmer-Sparzulage wird mehr als verdoppelt

Der Deutsche Bundestag hat jüngst im Rahmen des Zukunftsfinanzierungs-Gesetzes die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage beim Bausparen erhöht. Darauf weisen der Verband der Privaten Bausparkassen e.V. (VdPB) und die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen im Deutschen Sparkassen- und Giroverband (LBS) hin.

Bisher (seit 1999) galt für das Bausparen eine Förderfähigkeit bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 17.900 Euro für Alleinstehende und 35.800 Euro für gemeinsam steuerlich veranlagte Verheiratete. Für andere VWL-Anlagen gelten 40.000 für Alleinstehende und 80.000 Euro zur steuerlich zusammen veranlagte Eheleute. Ab Januar 2024 gelten für alle genannten Sparformen einheitlich die höheren Einkommensgrenzen.

Für Bausparer bedeutet das mehr als eine Verdoppelung. Die Bausparverbände halten diese Änderung für überfällig, „um wieder mehr Menschen mit dem Sparanreiz zu erreichen“. Dadurch signalisiere der Staat Millionen von abhängig Beschäftigten, dass ein früher Beginn der Vermögensbildung sinnvoll sei.

Nach Angaben der Verbände sind knapp acht Millionen Arbeitnehmer anspruchsberechtigt. Der Kreis erweitere sich ab dem kommenden Jahr auf fast 14 Millionen.

Der maximale staatliche Zuschuss beträgt 123 Euro

Arbeitgeber können die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Lohn zahlen oder vom Nettolohn abziehen und auf einen vom Mitarbeiter gewählten Sparvertrag überweisen.

Förderfähig sind zu Wohnzwecken neben dem Bausparen auch das Tilgen von Darlehen der selbstgenutzten Immobilie. Subventioniert werden zudem Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen, Anteile an Genossenschaften und Investmentfonds.

Die auf Antrag gezahlten staatlichen Zuschüsse betragen für Wohnzwecke neun Prozent von 470 Euro jährlich, also 43 Euro. Die anderen Vermögensbeteiligungen werden mit 20 Prozent von 400 Euro, also 80 Euro, gefördert. Beide Subventionen können gleichzeitig genutzt werden. Sie werden aber durch die Gesetzesänderung nicht erhöht. Über weitere Details zur VWL und Arbeitnehmer-Sparzulage informiert auf Wunsch der Versicherungsvermittler.

Quelle: (verpd)

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