In der gesetzlichen Unfallversicherung können auch vermeintliche Kleinigkeiten wie das Einwerfen einer privaten Post in den Briefkasten während des Arbeitsweges den Versicherungsschutz kosten, wie eine Entscheidung des Bundessozialgerichts belegt
Wann einem Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusteht, wenn er aufgrund der Verletzungsfolgen dauerhaft nur noch eingeschränkt arbeiten kann, zeigt ein Gerichtsurteil.
Nicht immer fährt ein Arbeitnehmer von seinem Wohnort aus in die Arbeit. Inwieweit er auch in diesen Fällen auf dem Arbeitsweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, verdeutlicht ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts.
Auch wenn man als Praktikant, als Ferien- oder Minijobber tätig ist, steht man während der beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Hin- und Rückweg zum Arbeitsplatz unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Es gibt aber auch Ausnahmen.
Aktuelle Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) belegen, dass sich das Unfallrisiko bei beruflichen Tätigkeiten letztes Jahr im Vergleich zum Vorjahr reduziert hat.
Normalerweise steht ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg sowie während der Berufsausübung – auch im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch die Abgrenzung zu privaten und damit nicht gesetzlich unfallversicherten Tätigkeiten ist oft schwierig.
Jedes Jahr verunfallen mehrere Millionen Menschen im eigenen Haushalt so schwer, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dabei sind die meisten dieser Haushaltsunfälle Stürze. Wie man dieses Risiko minimieren kann.
Ist man Patient in einem Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik und verunfallt während des Klinikaufenthalts oder auf dem Hin- und Heimweg, hat man normalerweise Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch es gibt auch zahlreiche Ausnahmen.
Telefonieren beim Autofahren, beim Radfahren oder auch als Fußgänger lenkt ab und erhöht so das Unfallrisiko. Doch nicht nur deshalb sollten insbesondere Arbeitnehmer auf dem Weg von oder zur Arbeit sich den Griff zum Handy verkneifen, wie ein Gerichtsurteil belegt.
Es gibt zahlreiche Bereiche, in denen Ehrenamtliche tätig sind. Doch der finanzielle Schutz, den diese Personen bei einem Unfall während ihrer unentgeltlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit haben, ist lückenhaft.
Ob eine Arbeitnehmer, der in den Sanitärräumen seines Arbeitgebers verunfallt und sich dabei verletzt, Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, wurde in einem Gerichtsurteil geklärt.
Eine aktuelle Datenanalyse belegt, dass die 18- bis 24-Jährigen im Straßenverkehr hierzulande weiterhin das höchste Unfallrisiko haben. Die meisten verunglückten als Pkw-Insassen. Die Untersuchung zeigt auch die häufigsten Fahrfehler der Fahranfänger, die zu Unfällen führen, auf.
Inwieweit einem Fahrgast eines Linienbusses ein Schadenersatz und ein Schmerzensgeld zustehen, wenn er beim Anfahren hinfällt und sich dabei verletzt, zeigt ein Gerichtsurteil.
Der gesetzliche Schutz greift längst nicht in allen Bereichen der Berufstätigkeit, sondern nur in engen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen.
Warum eine Teilnahme an einem vom Arbeitgeber organisierten Fußballturnier mit Arbeitskollegen nicht generell unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, zeigt ein Urteil eines Sozialgerichts.
Absolvieren Schüler oder Studierende einen Ferienjob oder ein Praktikum, stehen sie dabei unter dem gesetzlichen Unfallschutz. Die Absicherungslücken bei einem Unfall sind allerdings erheblich – und Arbeitgeber müssen einiges beachten.
Bei Paaren, die nicht zusammenwohnen, kommt es häufig vor, dass ein Partner von der Wohnung des anderen aus in die Arbeit fährt. Inwieweit dieser Arbeitsweg auch unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn es zu einem Unfall gekommen ist, zeigt ein Gerichtsurteil.
Kinder sind nur bei bestimmten Unfällen gesetzlich unfallversichert. Doch auch wenn die gesetzliche Unfallversicherung leistet, reicht dies häufig nicht, um die unfallbedingten finanziellen Belastungen abzudecken.
Arbeitnehmer, die von zu Hause aus ihrer Berufstätigkeit nachgehen, stehen nur unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Die Angst, wenn man einem Verletzten in einer Notsituation hilft, dabei Fehler zu begehen und deshalb belangt zu werden, ist unnötig. Wer jedoch von vornherein keine Erste Hilfe leistet, obwohl es notwendig und möglich wäre, macht sich sogar strafbar.
Sommerzeit ist Zeckenzeit. Besonders gefährdet sind Arbeitnehmer wie Fortwirte, die draußen arbeiten. Doch wie schwer es ist, Leistungen durch die gesetzliche Unfallversicherung zu bekommen, wenn man vermutlich durch einen Zeckenbiss krank geworden ist, zeigen diverse Gerichtsurteile.
Wie oft einzelne Bereiche eines Einkaufszentrums gereinigt werden müssen, damit Kunden, die im Center auf Schmutzstellen ausrutschen, nicht vom Shoppingcenter-Betreiber Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen können, zeigt ein Gerichtsurteil
Nach der vorläufigen Statistik der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. gab es 2016 mehr schwere Arbeits- und Wegeunfälle als im Vorjahr. Trotz eines bestehenden gesetzlichen Unfallschutzes bei solchen Unfällen müssen Betroffene mit finanziellen Nachteilen rechnen.
Egal ob beim Skifahren, beim Bergwandern oder beim Mountainbiken, wer in den Bergen unterwegs ist, trägt im Falle eines Unfalles ein hohes Kostenrisiko – es sei denn, es besteht eine entsprechende Versicherungspolice, die auch die Kosten für eine Bergrettung trägt.
Wer von zu Hause aus seinem Beruf nachgeht, sollte sich im Klaren sein, dass viele Tätigkeiten gerade im häuslichen Umfeld nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert sind, wie auch ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts belegt.
Schon der kleinste Umweg kann unter Umständen dazu führen, dass Arbeitnehmer auf ihrem Arbeitsweg nicht mehr gesetzlich unfallversichert sind. Es gibt allerdings auch Ausnahmen, die insbesondere für Fahrgemeinschaften oder Eltern interessant sind.
Inwieweit jemand, der im Rahmen eines betrieblichen Events wie einer Weihnachtsfeier verunfallt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, hängt von diversen Kriterien ab. Vor Kurzem hat das Bundessozialgericht dazu auch ein richtungsweisendes Urteil getroffen.
Arbeitgeber können die Lohndaten für die notwendige Meldung zur gesetzlichen Unfallversicherung bald nur noch in Form eines digitalen Lohnnachweises übermitteln. Dazu ist ab dem 1. Dezember 2016 ein automatischer Datenabgleich vom Arbeitgeber durchzuführen.
Ob ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit noch zum Arzt und dann erst weiter an seine Arbeitsstelle fährt, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er währenddessen verunfallt, zeigt ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts.
Die aktuelle Verkehrsunfallstatistik zeigt, dass bestimmte Altersgruppen überdurchschnittlich oft unter den tödlich verunglückten Verkehrsopfern zu finden sind.
Ob jemand unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er im Rahmen einer Fahrgemeinschaft auf dem Heimweg von der Arbeit verunglückt, obwohl der Fahrer vom normalen Arbeitsweg abgewichen ist, zeigt ein Gerichtsurteil.
Wie Statistiken zeigen, verunfallte 2012 rund jeder zehnte Bundesbürger so schwer, dass eine ärztliche Behandlung notwendig war. In welchen Bereichen das Unfallrisiko besonders hoch ist.
Betriebliche Sportangebote fördern in der Regel nicht nur die Gesundheit, sondern auch den Teamgeist der Mitarbeiter. Passiert während einer solchen Veranstaltung ein Unfall, greift der gesetzliche Unfallschutz jedoch nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind.
Obwohl die Zahl der meldepflichtigen Arbeits- und Wegeunfälle in Deutschland gesunken ist, verunglücken immer noch knapp 1,1 Millionen Arbeitnehmer während ihrer beruflichen Tätigkeit. Für 880 Arbeitnehmer endete ein entsprechender Unfall sogar tödlich.