Ob ein teilweise erlassenes Darlehen, das für die berufliche Fortbildung aufgenommen wurde, als zu versteuernder Arbeitslohn gilt, belegt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.

Wer sich beruflich fortbilden will, hat unter Umständen Anspruch auf eine finanzielle Förderung von Bund und Ländern. Aktuell gibt es dazu das Aufstiegs-BAföG. Wichtig dabei zu wissen: Der teilweise Erlass eines Darlehens im Zusammenhang mit einer beruflichen Aufstiegsfortbildung ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn aus nicht selbstständiger Arbeit zu werten. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil (VI R 9/21) entschieden.

Eine Angestellte hatte in den Jahren 2014 und 2015 an einer sogenannten Aufstiegsfortbildung teilgenommen. Die Maßnahme wurde von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen sowie einem Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert.

Schuldenerlass als zusätzlicher Bruttoarbeitslohn steuerpflichtig?

Die Bedingungen sahen vor, dass der Frau bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen werden sollte. Die Kosten der Fortbildung wurden, teilweise gekürzt um die Zuschüsse, vom Finanzamt als Werbungskosten anerkannt.

Nach erfolgreichem Abschluss der Fortbildung erließ die KfW der Beschäftigten 40 Prozent der noch nicht ausgezahlten Darlehenssumme. Das Finanzamt behandelte diesen Betrag als zusätzlichen Bruttoarbeitslohn mit der Folge, dass sich die Steuerlast der Angestellten entsprechend erhöhte.

Finanzamt darf Steuerersparnis durch Werbungskosten berücksichtigen

Dagegen klagte die Frau. Doch der Bundesfinanzhof urteilte zu Gunsten des Finanzamts. Zur Begründung verwies das Gericht auf seine ständige Rechtsprechung.

Denn danach sei die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme zu werten, wenn die Aufwendungen von einem Steuerpflichtigen in früheren Zeiten dem Finanzamt gegenüber steuermindernd geltend gemacht worden seien.

So auch in dem Fall der Klägerin. Diese habe nämlich zum einen die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungs-Förderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit ihrem Beruf zusammenhingen.

Finanzielles Förderangebot für den beruflichen Aufstieg

Übrigens gibt es seit 2020 ein sogenanntes Aufstiegs-BAföG. Es handelt sich dabei um ein gesetzlich geregeltes Förderangebot von Bund und Ländern. Es richtet sich an alle, die sich beruflich fortbilden wollen und beispielsweise einen von rund 700 förderfähigen Fortbildungsabschlüssen wie Meister, Fachwirt, Techniker, Erzieher oder Betriebswirt erlangen möchten.

Die Förderung kann aus einem Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, und aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen von der KfW bestehen. Details dazu enthalten die Webportale des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) und der KfW sowie die BMBF-Broschüre „Aufstiegs-BAöG“.

Quelle: (verpd)

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