Ob eine Krankenkasse einem bei ihr gesetzlich Krankenversicherten die Auszahlung eines Krankengeldes verweigern kann, nur weil der Arzt des Versicherten eine Folgekrankschreibung nicht fristgerecht auf elektronischem Weg an sie übermittelt hat, entschied jüngst das Bundessozialgericht.

Es kann einem gesetzlich Krankenversicherten nicht angelastet werden, wenn sein Arzt eine Krankschreibung nicht fristgerecht auf elektronischem Weg an dessen Versicherer gemeldet hat. Das hat das Bundessozialgericht vor Kurzem entschieden (B 3 KR 23/22 R).

Ein Arzt hatte einen gesetzlich Krankenversicherten, der bereits einige Tage krankgeschrieben war, für eine weitere Zeit mit einer Folgebescheinigung krankgeschrieben. Die Krankenkasse, bei der der Patient gesetzlich krankenversichert war, weigerte sich jedoch, ihrem Versicherten weiterhin Krankengeld zu zahlen, denn die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung sei zu spät bei ihr eingetroffen.

Es gehöre aber nach Ansicht der Krankenkasse zu den Obliegenheiten der Versicherten, dafür Sorge zu tragen, dass Bescheinigungen fristgerecht bei den Krankenkassen eingehen. Dieser Argumentation schlossen sich weder das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Köln noch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen an. Beide Gerichte verurteilten die Krankenkasse dazu, dem Kläger das Krankengeld zu zahlen.

Kein Ruhen des Anspruchs

Auch mit seiner schließlich beim Bundessozialgericht eingelegten Revision hatte der Versicherer keinen Erfolg.

Nach Ansicht der Richter hat der Anspruch des Betroffenen trotz der verspäteten Einreichung der Folgebescheinigung nicht geruht. Denn seit Anfang des Jahres 2021 seien Vertragsärzte dazu verpflichtet gewesen, Arbeitsunfähigkeits-Daten fristgerecht auf elektronischem Weg an die gesetzlichen Krankenversicherer zu übermitteln.

Die Meldungsobliegenheit der Versicherten sei durch diese Regelung vollständig entfallen. Es gehe daher nicht zu ihren Lasten, wenn ein Arzt einer Krankenkasse eine Meldung verspätet übermittele.

Kostenschutz vor einem Sozialgericht

Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sinnvoll sein, sich gerichtlich gegen die Entscheidung eines Sozialversicherungs-Trägers – im geschilderten Fall war es eine gesetzliche Krankenkasse – zu wehren. Zwar sind Verfahren vor einem Sozialgericht hinsichtlich der Gerichtskosten und der gerichtlich eingeholten Gutachten für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen kostenlos.

Jedoch muss man die Anwaltskosten, sofern man den Prozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, meist selbst übernehmen. Um auch dieses Kostenrisiko zu vermeiden, hilft eine Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung.

Eine derartige Rechtsschutz-Police übernimmt im Streitfall unter anderem die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Sie zahlt aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen wie beim Einklagen von Schadenersatz und Schmerzensgeld sowie beim Streit mit dem Arbeitgeber die Prozesskosten.

Quelle: (verpd)

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