Normalerweise haftet derjenige, der für den Schaden eines anderen verantwortlich ist. Doch es gibt auch Ausnahmen, wie ein Gerichtsurteil belegt.
Wenn sich eine Person verletzt, weil sie sich in eine defekte Malerfolie auf der Treppe eines Gebäudes verheddert hat und stürzt, haftet nicht in jedem Fall derjenige dafür, der für das Auslegen der Folie verantwortlich ist. Dies zeigt ein Gerichtsurteil (3 U 3080/22).
In einem der Treppenhäuser eines Gebäudes, in dem sich ein Labor befindet, wurden Malerarbeiten durchgeführt. Daher wurde die Treppe seit längerer Zeit vom ausführenden Malerbetrieb mit einem sogenannten Malervlies geschützt. Das war auch einem Auslieferungsfahrer bekannt, der die Treppe seit geraumer Zeit regelmäßig nutzte.
Das Vlies war im Laufe der Zeit löcherig geworden. Beim Hinuntergehen verfing sich eines Tages ein Schuh des Fahrers in einem der Löcher und er stürzte. Dabei zog sich der Mann erhebliche Verletzungen zu. Für die machte er die Verkehrssicherungs-Pflichtigen, nämlich zum einen die Bauherrin sowie zum anderen die Bauleiterin verantwortlich.
Anderes Treppenhaus trotz Anweisung nicht genutzt
Mit seiner Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hatte der Betroffene keinen Erfolg. Denn seine Forderung hielten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Nürnberg-Fürth als auch das von dem Auslieferungsfahrer in Berufung angerufene Nürnberger Oberlandesgericht für unbegründet.
Die Richter waren nach der Beweisaufnahme überzeugt, dass dem Kläger der marode Zustand des Vlieses seit Längerem bekannt war.
Als Zugang zu dem Labor habe ihm zudem ein anderes Treppenhaus, in dem keine Handwerker tätig waren, zur Verfügung gestanden. Doch entgegen einer Anweisung seines Vorgesetzten habe der Fahrer wegen des kürzeren Weges lieber jenen Aufgang genutzt, auf dem er schließlich gestürzt sei.
Sehenden Auges in Gefahr begeben
Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger den Sturz bei angemessener Sorgfalt verhindern können. Stattdessen habe er sich sehenden Auges in eine Gefahr begeben, die ihm letztlich zum Verhängnis geworden sei. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände habe sich der Auslieferungsfahrer die Folgen seines Sturzes selbst zuzuschreiben.
Die Entscheidung des Landgerichts ist rechtskräftig. Denn nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hat der Kläger seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen.
Wenn keiner für einen Unfall haftet
Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Schaden. Daher ist eine individuelle Absicherung empfehlenswert, die auch für solche und andere Fälle zumindest die finanziellen Folgen einer möglichen Gesundheitsschädigung abdeckt. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise nicht nur einen weltweiten Schutz, sondern auch rund um die Uhr.
Versichert sind also Unfälle im Beruf als auch in der Freizeit. Zudem kann eine für die persönliche Situation angemessene Kapitalsumme oder/und Rentenleistung im Invaliditätsfall frei vereinbart werden. Einkommenseinbußen, die trotz einer eventuellen Leistung durch die gesetzliche Krankenkasse möglich sind, lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen.
Sollte ein Betroffener aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme den bisherigen Beruf künftig nicht mehr ausüben können, hilft eine private Berufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Versicherung den bisherigen Lebensstandard abzusichern. Denn in diesem Fall reichen auch hier die gesetzlichen Absicherungen wie Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und/oder Unfallversicherung in der Regel nicht aus – sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht.
Bei einem Beratungsgespräch kann ein Versicherungsfachmann klären, welche privaten Absicherungslösungen entsprechend dem individuellen Bedarf und den persönlichen Präferenzen sinnvoll sind.
Quelle: (verpd)