Die Deutsche Rentenversicherung rät, sich bei einem Jobverlust bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Das gilt selbst dann, wenn kein Anspruch auf ein Arbeitslosengeld besteht. Denn andernfalls könnte sich dies auf die späteren gesetzlichen Rentenansprüche negativ auswirken.

Was Arbeitslose hinsichtlich ihrer gesetzlichen Rentenversicherung beachten sollten, damit die späteren Rentenansprüche nicht in Gefahr sind, zeigt eine Broschüre der Deutschen Rentenversicherung.

Anspruch auf ein Arbeitslosengeld I hat gemäß der Bundesagentur für Arbeit, wer sich arbeitslos – und nicht nur arbeitssuchend – meldet. Zudem muss der Betroffene eine Anwartschaftszeit erfüllen. Dies ist der Fall, wenn er binnen 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate im Rahmen einer oder mehrerer Beschäftigungen in der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung versichert war.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitslose wenigstens 15 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachgehen könnte und mit der Agentur für Arbeit zusammenarbeitet, um einen neuen Job zu finden. Die Höhe des Arbeitslosengeldes-I beträgt in der Regel 60 Prozent des durchschnittlichen Nettolohns der vergangenen zwölf Monate. Hat der Arbeitslose ein oder mehrere Kinder, können es bis zu 67 Prozent sein.

Wer seinen Job selbst kündigt oder einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, kann eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen erhalten, in der er kein Arbeitslosengeld I bekommt. Wie aus der downloadbaren Broschüre „Arbeitslos – Was Sie beachten sollten“ der Deutschen Rentenversicherung (DRV) hervorgeht, wirkt sich eine Arbeitslosigkeit mit und ohne Arbeitslosgengeld-I-Bezug auf die Höhe der späteren gesetzlichen Rente und eventuell sogar auf die späteren Rentenansprüche aus.

Arbeitslos und weiterhin gesetzlich rentenversichert

Jeder, der von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld I erhält, ist in der Regel in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) pflichtversichert und bleibt damit weiterhin gesetzlich rentenversichert.

Die Arbeitsagentur übernimmt die entsprechenden gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge jedoch nur automatisch, wenn der Betroffene sich bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet hat und innerhalb eines Jahres vor dem Arbeitslosengeld-I-Bezug rentenversicherungs-pflichtig war. Dabei reicht es auch, wenn die Rentenversicherungs-Pflicht nur kurze Zeit, also nicht für das komplette Jahr bestand.

Wenn ein Arbeitsloser eine solche Vorversicherungszeit nicht nachweisen kann, könnte er laut DRV dennoch einen Antrag auf Rentenversicherungs-Pflicht bei der Arbeitsagentur oder der DRV stellen, damit die entsprechenden Rentenversicherungs-Beiträge übernommen werden.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Die von der Arbeitsagentur gezahlten gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge erhöhen die spätere gesetzliche Altersrente, wenn auch nicht in dem Umfang wie die vor der Arbeitslosigkeit ausgeübte rentenversicherungs-pflichtige Beschäftigung.

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wird rentenrechtlich nämlich so gestellt, als wenn er mit 80 Prozent seines bisherigen monatlichen Bruttoarbeits-Verdienstes weiterarbeiten würde.

Das heißt, dass die Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungs-Beiträge durch die Arbeitsagentur die gesetzlichen Rentenansprüche in einem um 20 Prozent geringeren Maße erhöhen, als wenn er mit dem gleichen Verdienst vor dem Jobverlust weiter beschäftigt wäre.

Anrechnungszeit bewahrt den Rentenanspruch

Zudem gilt die Zeit des Arbeitslosengeld-I-Bezuges rentenrechtlich als Pflichtbeitragszeit. Diese Pflichtbeitragszeit ist wichtig bei der Erfüllung der Mindest-Versicherungszeit (Wartezeit), um einen Anspruch auf eine gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente zu erhalten.

So muss man zum Beispiel für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente oder eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente eine Mindest-Versicherungszeit, zu der auch die Pflichtbeitragszeit zählt, von fünf Jahren aufweisen.

Für eine gesetzliche Altersrente für langjährig Versicherte sowie eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte beträgt die Wartezeit 35 Jahre. Bei der abschlagsfreien gesetzlichen Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine Mindest-Versicherungszeit von 45 Jahren notwendig.

Nicht anrechenbar bei der letztgenannten Altersrente für besonders langjährig Versicherte sind jedoch Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, außer man wurde wegen einer Insolvenz oder vollständigen Betriebsaufgabe des Arbeitgebers arbeitslos.

Arbeitslos melden auch ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld

Wer bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet ist, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, ist in der Regel nicht gesetzlich rentenversicherungs-pflichtig, selbst wenn er ein Bürgergeld (früher: Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II oder Hartz IV) bekommt.

Für diese Personen werden für die Zeit der Arbeitslosigkeit oder des Bürgergeldbezuges daher auch keine Rentenversicherungs-Beiträge von der Arbeitsagentur an die GRV gezahlt. Das heißt, auch die gesetzliche Altersrente erhöht sich in dieser Zeit nicht.

Allerdings kann die Zeit der Arbeitslosigkeit je nach Umstand als Anrechnungszeit ohne Bewertung gelten. Diese Anrechnungszeit wirkt sich zwar nicht direkt auf die künftige Rentenhöhe aus, sie kann jedoch für den gesetzlichen Rentenanspruch eine wichtige Rolle spielen. Eine solche Anrechnungszeit zählt zum Beispiel für das Erreichen einer 35-jährigen Wartezeit, die für eine Altersrente für langjährig Versicherte oder eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen notwendig ist, mit dazu.

Daher kann es sinnvoll sein, sich auch ohne Arbeitslosengeld-I-Anspruch bei der Arbeitsagentur arbeitslos zu melden. Wichtig: Eine bis zu zwölfwöchige Sperrzeit, beispielweise weil man selbst gekündigt hat, wird nicht als Anrechnungszeit gewertet, die sich anschließende Zeit mit Arbeitslosengeld-I-Bezug jedoch schon, sofern man sich arbeitslos gemeldet hat.

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen zum Arbeitslosgengeld I und zum Bürgergeld enthält der Webauftritt der Agentur für Arbeit. Individuelle Fragen können nach Terminvereinbarung vor Ort bei der zuständigen Arbeitsagentur, telefonisch oder auch per Videoberatung geklärt werden.

Bei Fragen zur gesetzlichen Rente, kann man sich an die DRV-Beratungsstellen oder an das kostenfreie DRV-Servicetelefon 0800 10004800 wenden. Unter anderem lässt sich hier im individuellen Fall klären, inwieweit man Lücken bei den rentenrechtlichen Zeiten durch die Zahlung von freiwilligen Rentenversicherungs-Beiträgen verhindern oder schließen kann,

Damit man auch im Rentenalter den Lebensstandard halten kann, ist es grundsätzlich wichtig, zusätzlich finanziell für das Alter vorzusorgen. Denn die gesetzliche Altersrente allein – egal ob man im Erwerbsleben arbeitslos war oder nicht – reicht hier nicht aus. Von der privaten Versicherungswirtschaft werden diesbezüglich bedarfsgerechte Altersvorsorgelösungen angeboten.

Quelle: (verpd)

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.
Datenschutzerklärung Verstanden