Ob einem Beschäftigten gekündigt werden darf, nur weil er, ohne für eine Pause auszustempeln, für wenige Minuten nicht nur den Arbeitsplatz, sondern auch das Betriebsgelände verlassen hat, um Kaffee zu trinken, hatte jüngst ein Gericht zu entschieden.
Ein Beschäftigter, der während seiner Arbeitszeit Kaffee trinken geht, ohne sich auszustempeln, darf fristlos entlassen werden. Das gilt zumindest dann, wenn ihm vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden kann. So entschied das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Urteil (13 Sa 1007/22).
Eine 62-jährige Reinigungskraft war von ihrem Arbeitgeber dabei beobachtet worden, wie sie während ihrer Arbeitszeit in ein gegenüberliegendes Café ging, um sich dort für etwa zehn Minuten mit jemandem zu treffen.
Ihren Kolleginnen hatte sie vor dem Verlassen ihres Arbeitsplatzes gesagt, kurz mal in den Keller gehen zu wollen. Dass sie sich dort aufgehalten habe, behauptete sie zunächst auch gegenüber ihrem Arbeitgeber. Erst als ihr dieser sagte, sie im Café fotografiert zu haben, gab die Frau ihren Ausflug zu. Laut der Betriebsvereinbarung hätte sich die Reinigungskraft für die Pause ausstempeln müssen. Da sie das nicht getan hatte, wurde sie fristlos entlassen.
Arbeitszeitbetrug und Lüge begründen fristlose Kündigung
Mit ihrer daraufhin beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingereichten Kündigungsschutzklage und der beim Hammer Landesarbeitsgericht eingelegten Berufung hatte die Frau keinen Erfolg. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet.
Das Argument der Arbeitnehmerin, dass der Vorfall einmalig und kaum schwerwiegend sei und keine Kündigung rechtfertige, ließen die Juristen nicht gelten. Auch nicht trotz einer achtjährigen und problemlosen Betriebszugehörigkeit. Denn ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Verpflichtung eines Beschäftigten, seine Arbeits- und Pausenzeiten zu dokumentieren, stelle einen Arbeitszeitbetrug dar.
Der Betrieb müsse auf eine korrekte Dokumentation der Zeiten durch die Mitarbeiter vertrauen können. Dieses Vertrauen habe die Frau in schwerwiegender Weise missbraucht. Dass sie den Betrug erst zugegeben habe, als sie ihr Chef mit einem Beweisfoto konfrontieren wollte, spreche für ein planvolles Vorgehen. Der Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis daher auch ohne eine vorherige Abmahnung fristlos kündigen dürfen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: (verpd)