Arbeitnehmer mit einer privaten Krankenvollversicherung haben Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss. Das Bundessozialgericht entschied kürzlich, welches Gericht zuständig ist, wenn der Arbeitgeber den Zuschuss nicht zahlt und der Arbeitnehmer diesen einklagen will.

Für den Anspruch Beschäftigter gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung sowie für den Anspruch von der Rentenversicherungs-pflicht befreiter Beschäftigter auf einen Zuschuss zu ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind die Sozialgerichte zuständig. Das hat das Bundessozialgericht mit einem rechtskräftigen Beschluss (B 12 SF 1/22 R) entschieden.

Eine Fachärztin war auf Basis eines Honorararztvertrages beschäftigt. Wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze war sie privat krankenversichert. Sie war außerdem Mitglied eines berufsständigen Versorgungswerks und somit von der Rentenversicherungs-Pflicht befreit.

Arbeits- oder Sozialgericht zuständig für Arbeitgeberzuschuss?

Für beide Fälle forderte sie einen Beitragszuschuss ihres Arbeitgebers. Dazu fühlte der sich wegen der Tätigkeit der Klägerin als Honorarärztin jedoch nicht verpflichtet. Sie reichte daher Klage beim Nürnberger Sozialgericht ein.

Das hielt der beklagte Arbeitgeber für nicht zuständig. Das begründete er damit, dass es nicht Sache eines Sozialgerichts, sondern die eines Arbeitsgerichts sei, über die Klage zu entscheiden. Dieser Argumentation schloss sich das Sozialgericht an. Es leitete den Fall an das Arbeitsgericht Nürnberg weiter. Denn es handele sich um materiell-rechtliche Normen des Arbeitsrechts.

Da die Klägerin anderer Meinung war, reichte sie Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein. Das wiederum hielt in Fällen wie denen der Fachärztin den Rechtsweg zu den Sozialgerichten für zulässig. Es hob daher den Beschluss des Sozialgerichts auf. Denn die Klägerin habe ihre Ansprüche nicht unmittelbar auf arbeitsvertragliche Regelungen gestützt.

Eine Frage der Sichtweise

Mit dieser Entscheidung war wiederum der beklagte Arbeitgeber nicht einverstanden. Seine deswegen beim Bundessozialgericht eingereichte Beschwerde begründete er damit, dass die Höhe eines möglichen Beitragszuschusses seine Grundlage in der Höhe der zivilrechtlich vereinbarten Vergütung finde. Daher liege eine Vergleichbarkeit mit Ansprüchen auf eine Entgeltfortzahlung oder ein Urlaubsentgelt vor. Für derartige Ansprüche seien jedoch die Arbeitsgerichte zuständig.

Letzteres wurde von den Richtern des Bundessozialgerichts auch nicht bestritten. Sie hielten die Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers trotz allem für ungerechtfertigt.

Maßgeblich für die Zuweisung eines Rechtswegs sei grundsätzlich der Streitgegenstand, also der prozessuale Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen tatsächlichen Lebenssachverhalt näher bestimmt werde. Dieser sei auf der Grundlage des Klagebegehrens und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu ermitteln.

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit würden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung entscheiden. „Es handelt sich insoweit um eine Auffangregelung für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die nicht den einzelnen Versicherungszweigen zugeordnet werden können“ – so das Bundessozialgericht.

Wann über den Arbeitgeberzuschuss die Sozialgerichte entscheiden

Ob eine bürgerliche oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliege, bestimme sich folglich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet werde.

Das aber heiße im Fall der Klägerin, dass für ihren Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Zahlung eines Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung sowie für den Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrer berufsständischen Versorgungseinrichtung die Sozialgerichte zuständig seien. Denn dabei handele es sich ihrer Art nach um öffentlich-rechtliche Streitigkeit in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung.

Der Beitragszuschuss solle nämlich die Anspruchsberechtigten den versicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern, deren Krankenversicherungs-Beiträge zur Hälfte von den Arbeitgebern getragen werden, wirtschaftlich gleichstellen. Dieser Zweck betreffe auch einen Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen eines Versorgungswerks.

Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung

Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung eines Arbeitnehmers entspricht der Hälfte der Versicherungsbeiträge zur privaten Krankenvoll- und Pflegepflicht-Versicherung. Allerdings ist der Arbeitgeberanteil auf den Betrag begrenzt, den der Arbeitgeber maximal bei einem Arbeitnehmer für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV) zahlen müsste.

Diese maximale Zuschusshöhe wird aus der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBG) sowie der Hälfte des allgemeinen GKV-Beitragssatzes, der Hälfte des durchschnittlichen GKV-Zusatzbeitragssatzes und dem Beitragssatz, den der Arbeitgeber für die SPV zu zahlen hat, ermittelt.

Verdient ein gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer mehr als die BBG, liegt der monatliche Höchstzuschuss für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung des Arbeitgebers bei 509,74 Euro. In Sachsen sind es aufgrund des anderen SPV-Beitragssatzes maximal 483,86 Euro.

Quelle: (verpd)

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