Wer mit High Heels, Flip-Flops oder Schuhen, die leicht vom Fuß rutschen können, ein Auto fährt, geht ein erhöhtes Unfallrisiko ein. Doch gibt es tatsächlich eine Vorschrift zum Schuhwerk für Autofahrer?

Wird man bei einer Polizeikontrolle mit Flip-Flops oder anderen ungeeigneten Schuhen beim Autofahren erwischt, muss man mit keinem Bußgeld rechnen. Dennoch kann ein solches Verhalten teuer werden, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt.

Es gibt keinen Paragrafen, der Privatpersonen die Art der Schuhe beim Autofahren vorschreibt. Es gibt jedoch Schuhe, die die Unfallgefahr erhöhen, weil sie beispielsweise leicht vom Fuß rutschen und/oder sich zwischen den Pedalen verklemmen können. Dazu gehören zum Beispiel Flip-Flops, High Heels, Plateauschuhe, Clogs oder sonstige Schuhe, die nicht fest am Fuß sitzen. Auch wer barfuß fährt, kann leichter von den Pedalen rutschen als mit festen Schuhen.

Wer solche Schuhe beim Autofahren trägt, muss weder mit einem Bußgeld noch mit Punkten im Flensburger Fahreignungsregister rechnen, wenn Polizisten dies im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle sehen.

Wenn die Schuhe beim Autofahren einen Unfall mit verursachen

Wer jedoch einen Verkehrsunfall erleidet, der sich ohne die getragenen Schuhe, die man als Fahrer anhatte, so nicht ereignet hätte, muss damit rechnen, dass ihm mindestens eine Teilschuld am Unglück und auch ein entsprechendes Bußgeld zugesprochen wird. Wurden andere durch den Unfall verletzt, drohen zudem strafrechtliche Konsequenzen.

Dies belegen unter anderem Gerichtsurteile des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 283/55) und des Oberlandesgerichts Bamberg (AZ: 2 Ss OWi 577/06). Denn ein ungeeignetes Schuhwerk kann bei einem Unfall gemäß §1 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung als Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gewertet werden.

Im genannten Paragraf heißt es: „Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“

Versicherungsrechtliche Folgen

Selbst wenn der Unfall durch die Schuhe des Autofahrers (mit) verursacht wurde, übernimmt nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) die Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners.

Hat ein Kfz-Fahrer jedoch einen Unfall selbst grob fahrlässig verursacht, kann eine bestehende Vollkaskoversicherung unter Umständen den Schadenersatz für den Unfallschaden am eigenen Pkw ganz oder zum Teil verweigern.

Allerdings bedeutet laut GDV das Tragen bestimmter Schuhe beim Autofahren jedoch in den seltensten Fällen ein so schwerwiegendes Außer-Acht-Lassen der üblichen Sorgfalt, dass dies als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden könnte. Grundsätzlich kann aber der Kaskoversicherer im Einzelfall den Sachverhalt prüfen und zu dem Ergebnis kommen, dass ein Unfall durch das Tragen bestimmter Schuhe doch grob fahrlässig verursacht wurde.

Besondere Regelungen für Berufskraftfahrer

Vorschriften hinsichtlich der Fußbekleidung am Steuer gibt es jedoch für Berufskraftfahrer. In § 44 Absatz 2 Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 70) heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeuges den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“

Allerdings sollte man auch als privater Autofahrer verantwortungsbewusst sein und möglichst rutschsichere, feste Schuhe tragen, die sich nicht in den Pedalen verkeilen und auch beim Bremsen sicheren Halt bieten, um ein Abrutschen vom Bremspedal zu verhindern.

Quelle: (verpd)

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