Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt unter bestimmten Umständen auch krankheitsbedingte Fahrtkosten. Ob dies auch für den Weg zur Wiedereingliederungs-Maßnahme in das Berufsleben gilt, zeigt ein Gerichtsurteil.

Wenn ein über längere Zeit erkrankter Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben vereinbaren, sind dadurch entstehende Fahrtkosten nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zu übernehmen. Das hat das Sozialgericht Koblenz mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (S 11 KR 418/21).

Ein Arbeitnehmer war im Jahr 2020 für längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Während dieser Zeit zahlte ihm die Krankenkasse, ein Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), bei der er krankenversichert ist, ein Krankengeld.

Für die Zeit ab Mitte Mai bis Ende Juli 2020 wurde zwischen ihm und seinem Arbeitgeber eine stufenweise Wiedereingliederung in das Berufsleben vereinbart. Die während dieser Zeit angefallenen Fahrtkosten wollte sich der Arbeitnehmer durch seine Krankenkasse erstatten lassen.

Betriebsbezogene Maßnahme

Die Krankenkasse fühlte sich jedoch nicht zuständig. Denn eine Kostenerstattung sei im Sinne von § 60 SGV V (Fünftes Sozialgesetzbuch) nur für Fahrten möglich, die zu einer ärztlichen Behandlung oder einer vom Arzt verordneten Behandlung führten.

Dies treffe für im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme durchgeführte Fahrten nicht zu. Die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben „sei ausschließlich als betriebsbezogene Maßnahme mit rehabilitativer Zielsetzung unter Mitwirkung der ärztlichen Versorgung anzusehen und somit keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation“.

Der Arbeitnehmer wollte dies nicht gelten lassen und verklagte die Krankenkasse auf Erstattung der Fahrtkosten.

Arbeitsunfähigkeit bestehe weiterhin

Allerdings schloss sich das schließlich mit dem Fall befasste Koblenzer Sozialgericht der Argumentation der Krankenkasse an. Es wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück.

Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung würden ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer einer von einem behandelnden Arzt in Form eines Wiedereingliederungs-Plans ausgesprochen Empfehlung folgen. Die Wiedereingliederung selbst erfolge jedoch anders als eine Belastungserprobung ohne ärztliche Aufsicht oder Verordnung.

Da während dieser Zeit weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit für den Gesamtumfang der bisherigen Tätigkeit bestehe, erhalte der Versicherte von seiner Krankenkasse weiterhin Krankengeld. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation würden hingegen nicht erbracht.

Rehabilitationsmodell mit therapeutischen Zielen

Arbeitsrechtlich werde eine stufenweise Wiedereingliederung daher als Rehabilitationsmodell mit therapeutischen Zielen gewertet. Um eine medizinische Leistung, deren Kosten die Krankenkasse zu übernehmen hätte, handele es sich hingegen nicht.

Wegen der teilweise abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und in Ermangelung einer höchstrichterlichen Klärung hat das Koblenzer Sozialgericht ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zugelassen.

Zwingend medizinisch notwendige Fahrten

Grundsätzlich werden die Fahrtkosten von der GKV laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nur übernommen, „wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden“.

Letzteres trifft beispielsweise „für Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung“ zu, wie das BMG weiter betont.

Weitere Details enthalten die Webauftritte des BMG und des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Der G-BA ist eine vom Gesetzesgeber beauftragte Institution, die laut eigenen Angaben unter anderem mit festlegt, welchen rechtsverbindlichen Leistungsanspruch ein gesetzlich Krankenversicherter hat.

Quelle: (verpd)

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