Jeder, der eine Au-pair-Hilfe beschäftigen möchte, muss sich auch um den passenden Versicherungsschutz Gedanken machen. Nicht zuletzt da die Absicherung bestimmter Risiken, zum Beispiel für den Fall, dass die Au-pair-Kraft ärztliche Hilfe benötigt, vorgeschrieben ist.

Gasteltern, die sich Unterstützung durch eine Au-pair-Kraft erhoffen, müssen diverse gesetzliche Regelungen einhalten. Unter anderem ist beispielsweise geregelt, für welche Tätigkeiten und in welchem Zeitumfang eine Au-pair-Hilfe eingesetzt werden kann. Außerdem besteht ein gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz, den die Gasteltern für die Au-pair-Kraft abschließen müssen.

Eine Au-pair-Hilfe ist kein Arbeitnehmer im eigentlichen Sinne. Allerdings gibt es im Rahmen des „Europäischen Abkommens über die Au-pair-Beschäftigung“ diverse Regelungen, die üblicherweise einzuhalten sind. So muss jede Gastfamilie mit der Au-pair-Kraft einen schriftlichen Vertrag, aus dem die gegenseitigen Rechten und Pflichten wie Art der Tätigkeit, Höhe des Taschengeldes und Zeitraum der Beschäftigung hervorgehen, abschließen.

Eine Au-pair-Kraft hat zwar keinen Anspruch auf ein Gehalt, allerdings sollte ihr ein Taschengeld von mindestens 260 Euro monatlich ausbezahlt werden. Die Arbeitszeit einer Au-pair-Hilfe ist hierzulande auf bis zu sechs Stunden pro Tag, höchstens jedoch auf sechs Tage und maximal 30 Stunden pro Woche begrenzt. Auch die Art der Tätigkeiten, die eine Au-pair-Kraft machen kann, ist gesetzlich vorgegeben und auf eine Kinderbetreuung und/oder leichte Tätigkeiten im Haushalt beschränkt.

Vorgeschriebener finanzieller Schutz bei Unfall und Krankheit

Eine Au-pair-Hilfe unterliegt zwar nicht der Sozialversicherungs-Pflicht, doch der Gastgeber muss für sie eine Versicherung für den Fall einer Krankheit, einer Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abschließen und die Kosten dafür tragen. Damit das Kostenrisiko im Krankheitsfall möglichst klein ist, sollten bei der Krankenversicherung auch medizinisch notwendige Krankenrücktransporte sowie Zahnbehandlungen und die Kosten für einen Zahnersatz nach Unfällen mitversichert sein.

Normalerweise ist eine private Kombinations-Versicherung für eine Au-pair-Kraft meist deutlich günstiger als die Sozialabgaben, die man für einen normalen Arbeitnehmer zahlen müsste. Bei der notwendigen privaten Unfallversicherung wird von Versicherungsexperten eine Versicherungssumme im Invaliditätsfall von mindestens 100.000 Euro empfohlen.

Zudem kann es hilfreich sein, wenn in der Unfallpolice ein Tagegeld vereinbart ist, das der Gastfamilie zugutekommt, falls die Au-pair-Kraft nach einem Unfall beispielsweise wegen eines notwendigen Krankenhausaufenthaltes länger als zwei Wochen ausfällt. Denn so könnten beispielsweise die Zusatzkosten, die für eine in diesen Fällen eventuell notwendige Kinderbetreuung oder Haushaltshilfe anfallen, abgedeckt werden.

Wenn der Au-pair-Kraft ein Missgeschick passiert

Neben den genannten gesetzlich vorgeschriebenen Absicherungen, sollten auch weitere Kostenrisiken, die eine Au-pair-Hilfe haben kann, versichert werden. So kann eine Au-pair-Kraft beispielsweise durch ein Missgeschick einen anderen schädigen und dafür vom Geschädigten belangt werden. Eine Kostenabsicherung wäre zum Beispiel mit einer Privathaftpflicht-Police möglich. Eine solche Police ersetzt nicht nur fahrlässig verursachte Schäden, sondern wehrt auch ungerechtfertigte oder überzogene Schadenersatz-Forderungen Dritter ab.

Besteht für eine Gastfamilie bereits eine Privathaftpflicht-Versicherung kann das Haftpflichtrisiko einer Au-pair-Hilfe auf Nachfrage häufig gegen einen kleinen Aufpreis oder auch kostenfrei in die bestehende Police eingeschlossen werden. Bei manchen separat abgeschlossenen Privathaftpflicht-Policen können jedoch auch Personen- und Mietsachschäden, die die Au-pair-Kraft bei der Gastfamilie fahrlässig verursacht, und Schäden, die aufgrund deren Tätigkeit als Au-pair-Hilfe entstehen, abgesichert werden.

Fährt die Au-pair-Hilfe mit den Kraftfahrzeugen der Gastfamilie, sollte mit dem jeweiligen Kfz-Versicherer abgeklärt werden, ob dies in der Kfz-Versicherung mit abgedeckt ist oder werden kann. Weitere Details über die gesetzlichen Vorgaben und Regelungen bei der Beschäftigung einer Au-pair-Kraft enthält der online herunterladbare Flyer der Bundesagentur für Arbeit sowie das Webportal der Gütegemeinschaft Au pair e.V., ein Zusammenschluss deutscher Au-pair-Agenturen.

Quelle: (verpd)

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