Damit ab 2033 alle Führerscheine einheitlich aussehen, gibt es Umtauschfristen. Die erste Umtauschfrist für alle, die ab 1953 bis einschließlich 1958 geboren sind, und deren Führerschein vor mehr als 23 Jahren ausgestellt wurde, ist bereits der 19. Januar 2022.

Seit dem 19. Januar 2013 werden nur noch EU-Führerscheine in Kartenform ausgestellt. Diese müssen alle 15 Jahre neu beantragt werden. Für alle älteren Führerscheine wie die grauen oder rosafarbenen Führerscheindokumente gibt es je nach Ausgabedatum und Geburtsdatum des Führerscheininhabers Umtauschfristen. Die Ersten, die ihren Führerschein zum 19. Januar 2022 umtauschen müssen, sind die zwischen 1953 und 1958 Geborenen, sofern das aktuelle Führerscheindokument vor 1998 ausgestellt wurde.

Alle nach dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine sind bereits sogenannte EU-Führerscheine. Diese Führerscheindokumente im Kartenformat haben bestimmte fälschungssichere Merkmale und sind auf 15 Jahre befristet, das heißt, sie müssen bis spätestens zum Ablaufdatum neu beantragt und ausgestellt werden. Die 15-Jahre-Regelung dient laut Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMVI) „insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes“.

Damit auch alle älteren Führerscheine wie die grauen oder rosafarbenen Führerscheine und die DDR-Führerscheine auf die einheitliche Form gemäß den europäischen Vorgaben umgestellt werden, wurden 2019 vom Bundesrat Umtauschfristen beschlossen. Je nach Geburtsdatum des Führerscheininhabers und Ausstellungsdatum des vorhandenen Führerscheindokumentes muss der Führerschein bis zur vorgegebenen Frist in einen EU-Führerschein umgetauscht werden. Wer dies nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Verwarnungsgeld von zehn Euro.

Umtauschfristen für graue, pinke und sonstige alte Führerscheine …

Spätestens zum 19. Januar 2022 sollten alle Führerscheininhaber, die ab 1953 bis einschließlich 1958 geboren wurden und deren aktueller Führerschein vor 1999 ausgestellt wurde, ihr bisheriges Führerscheindokument in einen EU-Führerschein umtauschen. Aufgrund der Coronapandemie wird eine Übergangsfrist eingeräumt, sodass erst ein Bußgeld von zehn Euro droht, wenn man nach dem 19. Juli 2022 immer noch keinen Umtausch vorgenommen hat.

Weitere Umtauschfristen für alle, deren Führerschein vor 1999 ausgestellt wurden – das sind in der Regel alle grauen oder rosafarbenen Führerscheine – sind für alle, die

  • zwischen 1959 und 1964 geboren wurden, der 19. Januar 2023,
  • zwischen 1965 und 1970 geboren wurden, der 19. Januar 2024 und
  • alle, die ab 1971 geboren wurden, der 19. Januar 2025.
  • Wer vor 1953 geboren wurde und ein Führerscheindokument mit Ausstellungsdatum vor dem 19. Januar 2013 hat, muss seinen Führerschein erst spätestens zum 1. Januar 2033 umtauschen.

… und für Führerscheine, die ab 1999 ausgestellt wurden

Wer ein Führerscheindokument besitzt, das ab 1999 bis einschließlich 18. Januar 2013 ausgestellt wurde – es handelt sich hier zwar in der Regel bereits um einen Führerschein im Kartenformat, der jedoch noch nicht den EU-Vorgaben entspricht –, hat folgende Umtauschfristen:

  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 1999 bis einschließlich 2001 – Umtauschfrist 19. Januar 2026
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2002 bis einschließlich 2004 – Umtauschfrist 19. Januar 2027
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2005 bis einschließlich 2007 – Umtauschfrist 19. Januar 2028
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2008 – Umtauschfrist 19. Januar 2029
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2009 – Umtauschfrist 19. Januar 2030
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2010 – Umtauschfrist 19. Januar 2031
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2011 – Umtauschfrist 19. Januar 2032
  • Ausstellungsjahr des Führerscheins 2012 bis einschließlich 18. Januar 2013 – Umtauschfrist 19. Januar 2033

Grundsätzlich handelt es sich beim Umtausch des Führerscheins um einen reinen Verwaltungsakt, die Fahrerlaubnis bleibt auch nach der Umtauschfrist unverändert bestehen. Es ist also weder eine neue Führerscheinprüfung noch ein gesundheitlicher oder sonstiger Eignungstest, sondern nur ein Antrag bei der Führerscheinbehörde am aktuellen Wohnort für das neue Führerscheindokument notwendig. Ein neues Führerscheindokument kann zudem jederzeit beantragt werden, selbst wenn der bisherige Führerschein abgelaufen beziehungsweise die Umtauschfrist überschritten ist.

Quelle: (verpd)

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