Ob ein Arbeitnehmer, der im Homeoffice tätig ist und während der Mittagspause auf dem Weg zum Einkaufen, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, verunfallt, Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung hat, musste jüngst ein Gericht entscheiden.

Wege zur Nahrungsaufnahme im Homeoffice fallen nur dann unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie innerhalb der Wohnung eines Versicherten zurückgelegt werden. Das geht aus einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg hervor (S 5 U 6/23).

Nach einem Bericht des Deutschen Anwaltvereins fuhr ein Angestellter, während er im Homeoffice tätig war, mit dem Fahrrad in einen Supermarkt, um Lebensmittel für sein Mittagessen zu besorgen. Auf diesem Weg erlitt er einen Unfall. Wegen der Verletzungsfolgen machte der Mann Ansprüche gegenüber der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft (BG), einen der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, geltend.

Dies begründete er damit, dass vergleichbare Wege von Beschäftigten, die in den Räumen ihres Arbeitgebers tätig sind, versichert seien. Gleiches müsse folglich auch für Tätigkeiten im Homeoffice gelten. Die BG lehnte es jedoch ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Verunfallte verklagte daraufhin die BG – und erlitt eine Niederlage.

Versicherungsschutz endet an der Haustür

Nach Ansicht des Würzburger Sozialgerichts hat der Kläger den Weg zum Einkaufsmarkt nicht in unmittelbarem betrieblichen, sondern in eigenwirtschaftlichem Interesse zurückgelegt. Er sei nämlich nicht zum Supermarkt gefahren, um seine versicherte Beschäftigung auszuüben oder um eine in unmittelbaren Betriebsinteresse durchzuführende Tätigkeit zu unternehmen, sondern um sich ein Mittagessen zu besorgen.

Daran ändere auch eine Neuregelung im Sozialversicherungs-Recht zum Homeoffice nichts. Anders als früher seien zwar nun auch Wege in der eigenen Wohnung, wie beispielsweise Gänge zur Toilette oder in die Küche, versichert, wenn sie mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen. Wege außerhalb der Wohnung seien von der Regelung jedoch grundsätzlich ausgeschlossen.

Lücken beim gesetzlichen Unfallschutz

Die Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung ist lückenhaft. Es gibt diverse Gerichtsurteile, die belegen, dass zahlreiche Tätigkeiten, die man als Arbeitnehmer im Laufe eines Arbeitstages ausübt – egal, ob am Arbeitsplatz, im Firmengebäude des Arbeitgebers oder zu Hause im Homeoffice – nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen.

Doch selbst wenn ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung hat, reichen diese häufig nicht, um unfallbedingte Zusatzkosten und/oder Einkommenslücken ausreichend abzudecken.

Die private Versicherungswirtschaft bietet daher individuell bedarfsgerechte Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines unzureichenden oder auch fehlenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits- und/oder Krankentagegeld-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.

Quelle: (verpd)

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