Allein aufgrund der gesetzlichen Rentenanpassung zum Juli eines Jahres kann es sein, dass ein Rentenbezieher im Gegensatz zu früher nun eine Einkommensteuer zu zahlen hat. Ab welchen Alterseinkünften eine Steuer verlangt wird und wann die Steuererklärung abzugeben ist.

Ein Rentner muss Einkommensteuer entrichten, wenn sein zu versteuerndes Jahreseinkommen, zu dem auch ein Teil der Rente zählt, über einem bestimmten Wert liegt. Wer letztes Jahr steuerpflichtige Einkünfte von mehr als 10.347 Euro hatte, muss damit rechnen, dass er Steuern zu zahlen hat. Handelt es sich bei den Alterseinkünften ausschließlich um eine gesetzliche Rente, bestimmt unter anderem das Jahr des Rentenbeginns maßgeblich die maximale Jahresbruttorente, für die noch keine Steuerlast anfällt.

Nur wenn das zu versteuernde Gesamteinkommen eines Rentners unter dem sogenannten Grundfreibetrag liegt, muss der Betroffene keine Einkommensteuer zahlen. Dieser Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das zum Existenzminimum notwendige Einkommen nicht noch durch Steuern gemindert wird. 2019 betrug der jährliche Grundfreibetrag 9.168 Euro, 2020 9.408 Euro, 2021 9.744 Euro und 2022 sind es 10.347 Euro. Für das Steuerjahr 2023 sind es 10.908 Euro.

Allein in 2019 – neuere Daten liegen noch nicht vor – mussten laut dem Statistischem Bundesamt (Destatis) fast 8,1 Millionen Personen eine Einkommensteuer auf ihre gesetzlichen, privaten und/oder betrieblichen Renteneinkünfte zahlen. Das waren 37 Prozent aller Bezieher einer solchen Rente.

Im Vergleich zum Vorjahr mussten damit etwa 709.000 Rentner mehr eine Einkommensteuer auf ihre Rente entrichten. Mit ein Grund dafür ist mitunter auch die jährliche Rentenanpassung.

Wie sich das versteuernde Einkommen zusammensetzt

Um zu wissen, ob man Einkommensteuer zu zahlen hat, ist es wichtig das tatsächlich zu versteuernde Gesamteinkommen zu berechnen. Es setzt sich aus den gesamten Bruttoeinnahmen der meisten Einkunftsarten abzüglich bestimmter Ausgaben zusammen.

Zu den Einkunftsarten, die Rentner eventuell versteuern müssen, zählen die gesetzlichen Rentenbezüge wie eine gesetzliche Alters-, Hinterbliebenen- und/oder Erwerbsminderungsrente. Der Steuerpflicht unterliegen zudem vorhandene Betriebsrentenbezüge, Pacht- und/oder Kapitaleinkünfte, landwirtschaftliche, freiberufliche und/oder gewerbliche Gewinne sowie Einkommen aus Arbeitsverhältnissen.

Wichtig zu wissen: Eine Erhöhung der gesetzlichen Rente im Rahmen der jährlichen Rentenanpassung unterliegt komplett der Einkommensteuer. In vielen Fällen führt im Laufe der Jahre die jährliche Rentenanpassung sogar dazu, dass eine Rente, die bisher unter dem Grundfreibetrag lag, diesen nun überschreitet und man eine Einkommensteuer zahlen muss.

Der Rentenfreibetrag

Bei gesetzlichen Renten wie der gesetzlichen Altersrente zählt jedoch nur ein Teil der Rente zum steuerpflichtigen Einkommen. Denn laut Gesetz müssen Rentner, die vor 2040 erstmalig eine Rente bekommen, diese nur anteilig – nämlich abzüglich eines Rentenfreibetrages – versteuern. Die Höhe des Rentenfreibetrages hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab.

Für die Berechnung des Rentenfreibetrages, also des jährlichen Rentenanteils, der über die gesamte Rentendauer nicht zu versteuern ist, ist zudem die Bruttojahresrente im Jahr nach dem Rentenbeginn maßgeblich. Bis 2005 waren 50 Prozent einer gesetzlichen Altersrente zu versteuern. Seitdem stieg der Anteil der Altersrente, der als steuerpflichtiges Einkommen gilt, bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte. Ab 2021 bis 2040 erhöht er sich um je einen Prozentpunkt auf dann 100 Prozent.

Konkret müssen Rentner, die im Laufe des Jahres 2020 erstmalig eine Altersrente erhielten, 80 Prozent der Rente versteuern und 20 Prozent gelten als Rentenfreibetrag. Wer in 2022 erstmals eine Altersrente erhalten hat, muss 82 Prozent seine Rente versteuern und der Rentenfreibetrag liegt bei 18 Prozent. Für Rentner, die 2023 erstmals eine gesetzliche Rente erhalten, beträgt der zu versteuernde Rentenanteil 83 Prozent und der Rentenfreibetrag 17 Prozent.

Gesetzliche Rentenanpassungen sind voll zu versteuern

Beispielrechnung: Wer im Juli 2022 in Rente gegangen ist und in 2023 eine Bruttojahresrente von 15.000 Euro hat, erhält einen Rentenfreibetrag von 2.700 Euro (18 Prozent von 15.000 Euro) im Jahr. Das heißt, für das aktuelle und auch für künftige Steuerjahre sind jeweils von der Bruttojahresrente 2.700 Euro nicht zu versteuern.

Steigt die Bruttojahresrente aufgrund einer jährlichen Rentenanpassung, bleibt der Rentenfreibetrag dennoch unverändert. Rentenerhöhungen aufgrund der jährlichen Rentenanpassung sind demnach zu 100 Prozent zu versteuern.

Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen mindern

Zu den Ausgaben, die das zu versteuernde Einkommen minimieren, gehören Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen, Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen wie eine Haushaltshilfe oder Handwerkerkosten und auch Sonderausgaben wie Spenden und Vorsorgeaufwendungen. Je nach Ausgabenart sind die genannten Ausgaben steuerlich komplett, anteilig oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag absetzbar.

Rentner können als Werbungskosten für das Steuerjahr 2022 einen Pauschalbetrag von 102 Euro pro Person steuerlich geltend machen. Liegen die nachweisbaren Werbungskosten wie Steuerberatungskosten und Kontoführungsgebühren über diesen Pauschalbetrag, können sie die tatsächlich angefallenen Kosten steuerlich absetzen.

Vorsorgeaufwendungen sind beispielsweise Beiträge zur gesetzlichen und/oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Unfall- und oder Haftpflichtversicherung. Neben den Vorsorgeaufwendungen ist mindestens eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro absetzbar, wenn andere belegbare Sonderausgaben wie Spenden oder Kirchensteuer diesen Betrag nicht übersteigen.

Bis zu welcher Jahresbruttorente keine Steuer anfällt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat online zwei Tabellen veröffentlicht, die zeigen, mit welcher ungefähren maximalen Jahresbruttorente man je nach Rentenbeginn in 2022 und in 2023 steuerfrei bleibt, sofern man neben der Rente keine sonstigen steuerpflichtigen Einkünfte hat.

Neben den möglichen Pauschalen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie den sich aus den Sozialversicherungen ergebenen Vorsorgeaufwendungen sind bei den Tabellen keine weiteren steuermindernden Einkünfte und keine sonstigen Steuervorteile berücksichtigt.

Maximale Höhe einer Jahresbruttorente* je nach Jahr des Rentenbeginns, für die keine Steuer anfällt

Jahr des Rentenbeginns (maßgeblich für den Rentenfreibetrag)

Maximale steuerunbelastete Jahresbruttorente für das Steuerjahr 2022 in Euro

Maximale steuerunbelastete Jahresbruttorente für das Steuerjahr 2023 in Euro

2005 (oder früher)

18.608

19.030

2006

18.206

18.651

2007

17.867

18.334

2008

17.662

18.139

2009

17.400

17.891

2010

17.043

17.553

2011

16.778

17.300

2012

16.588

17.120

2013

16.396

16.937

2014

16.168

16.719

2015

16.029

16.585

2016

15.896

16.458

2017

15.677

16.247

2018

15.449

16.028

2019

15.224

15.811

2020

14.913

15.510

2021

14.843

15.442

2022

14.636

15.458

2023

-

15.244

Wer bis 2005 in Rente gegangen ist, der kann im Jahr 2022 laut BMF-Tabelle eine Jahresbruttorente von maximal 18.608 Euro haben, ohne dass dafür eine Einkommensteuer anfällt. Für das Jahr 2023 muss der gleiche Rentner keine Einkommensteuer zahlen, wenn er in diesem Jahr eine Jahresbruttorente von maximal 19.030 Euro hat.

Für Rentner, die 2022 erstmalig eine Rente bezogen, beträgt die höchste Jahresbruttorente, für die sie 2022 keine Einkommensteuer zahlen müssen, 14.636 Euro. In 2023 liegt für die Rentner, die in diesem Jahr erstmals eine gesetzliche Rente erhalten, die Höhe der Jahresbruttorente, für die keine Einkommensteuer anfällt, bei maximal 15.244 Euro.

Abgabefrist der Steuererklärung für das Steuerjahr 2022

Wer eine Einkommensteuer-Erklärung für das Steuerjahr 2022 abgeben muss, hat eine Abgabefrist bis 2. Oktober 2023. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters angefertigt, verlängert sich die Frist bis Ende Juli 2024.

Detaillierte Informationen, wie gesetzliche Renten, Pensionen, Renten aus Riester- und Rürup-Verträgen, aber auch sonstige Leibrenten zu versteuern sind, enthalten folgende downloadbare Broschüren: „Renten und Steuern“ des Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg und „Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht“ von der Deutschen Rentenversicherung.

Quelle: (verpd)

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